§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Bürger-Schützen-Verein Budberg von 1979 e.V. Er ist beim Amtsgericht Rheinberg unter der Vereinsregister-Nr. 1257 eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist in 47495 Rheinberg-Budberg.
- Die Vereinsfarben sind grün-weiß, die Fahne führt das Budberger Wappen.
- Der Gründungstag des Vereins ist der 16. November 1979.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und des Sports, sowie die Pflege des Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Errichten von Sportanlagen sowie Pflege der Sportkameradschaft.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme steuerunschädlicher Aufmerksamkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
- Die Mitarbeit im Verein wird als Ehrenamt betrieben, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
- Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Mitglieder über 18 Jahre mit aktivem u. passiven Wahlrecht.
- Mitglieder bis 18 Jahre mit Stimm- u. Wahlrecht ab dem zwölften Lebensjahr in der Jugendvertretung des Vereins
- Ehrenmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht
- Ehrenmitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht
- Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann demjenigen verliehen werden, der sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Den Entscheid über die Ehrenmitgliedschaft stimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit zu.
- Anderweitige Ehrungen und Auszeichnungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/den Antragsteller(in) schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bestätigt die Mitgliederversammlung die Ablehnung des Aufnahmegesuches, kann ein erneuter Aufnahmeantrag frühestens ein Jahr nach der Entscheidung der Versammlung gestellt werden.
- Nach unterschriebenem Aufnahmeantrag tritt die Mitgliedschaft sofort in Kraft. Die neu aufgenommenen Mitglieder werden bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod
- durch den freiwilligen Austritt
- aufgrund eines Beschluss gemäß Abs. 3
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt (b) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste (c) gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Monatsbeitrages, der Aufnahmegebühr oder sonstiger Beiträge oder Umlagen im Rückstand ist.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, durch den Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich an den Vorstand zu wenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Gesamtvorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss des Ausschlusses ist unter Angabe von Gründen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim Verein Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Ausschlusses schriftlich eingereicht werden. Versäumt das Mitglied die Widerspruchsfrist, so ist der Ausschluss wirksam.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich erhoben, die Zahlungen der Beiträge, der Aufnahmegebühren und Umlagen erfolgen ausschließlich durch Teilnahme am Bankeinzugsverfahren.
- Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen sowie die Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird vom Tag der schriftlichen Anmeldung erhoben. Eine Erstattung für die Monate, in denen eine Mitgliedschaft nicht mehr bestand, erfolgt grundsätzlich nicht.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand nach § 26 BGB
- der Gesamtvorstand
- die Jugendversammlung
- der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Jährlich ist eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden soll. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist ferner verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder das verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, ordentliche Mitglied ein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder mit Beitragszahlungen haben ein Stimmrecht, Ehrenmitglieder ohne Beitragszahlungen haben kein Stimmrecht.
- Stimmrechte sind nicht übertragbar.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur dann abgestimmt werden, wenn diese mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
- Dringlichkeitsanträge sind nur dann zugelassen, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Änderung der Satzung ist nicht zulässig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme der Jahresberichte der Schießwarte für das vergangene Jahr
- Entgegennahme des Kassenberichts des Kassierers
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Bildung und Auflösung von Abteilungen
- Bestätigung des Jugendvorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl aller Funktionsträger
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Monatsbeiträge und der Umlage gem. § 6 (2)
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion an einen aus der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein bei der Abstimmung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Die Änderung der Satzung kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung oder Spaltung des Vereins nur durch 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 BGB – nachfolgend „geschäftsführender Vorstand" genannt – setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer(in)
- dem/der Geschäftsführer(in)
- dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in)
- Der Gesamtvorstand – nachfolgend „Gesamtvorstand" genannt – setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer(in)
- dem/der Geschäftsführer(in)
- dem/der stellvertretenden Geschäftsführer(in)
- dem/der Jugendwart(in)
- dem/der Schießwart(in)
- dem/der technischen Leiter(in)
- dem Hauptmann der Grenadiere
- dem Major der Offiziere
- dem/der Vertreter(in) des Festausschusses
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Gemeinschaftlich vertretungs- und unterschriftsberechtigt sind die/der Vorsitzende mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder die/der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende mit einer/einem der Geschäftsführer(innen) oder dem/der Kassierer(in). Beim Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied aus dem Gesamtvorstand kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der geschäftsführende Vorstand soll seine Sitzungen nach Bedarf abhalten.
- Der Gesamtvorstand soll mindestens 4 Sitzungen im Jahr abhalten, nach Möglichkeit einmal im Quartal.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
- Eine Personalunion ist möglich, außer bei den Ämtern, die in einem Vertretungsverhältnis stehen. Der Kassierer wird durch den Geschäftsführer vertreten.
- Über die Sitzungen sind Protokolle aufzunehmen, die von einem Mitglied des Vorstandes und der/dem Geschäftsführer(in) als Protokollführer(in) zu unterzeichnen sind.
- Der geschäftsführende Vorstand und die Funktionsträger werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Jugend des Vereins
- Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzungen und Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der zufließenden Mittel.
- Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 13 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Bestätigung erfolgt jeweils für zwei Jahre. Sie haben die Aufgabe den Gesamtvorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Bedarf werden sie vom Vorstand eingeladen.
§ 14 Kassenprüfung
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer(innen) geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.
- Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für das neue Geschäftsjahr gewählt. Es darf nur ein Kassenprüfer im Folgejahr wiedergewählt werden.
§ 15 Sportarten
- Es werden folgende Sportarten durchgeführt:
- Kleinkaliberschießen (Gewehr)
- Luftgewehrschießen
- Luftpistolenschießen
- Armbrustschießen
- Lasergewehrschießen
§ 16 Schützenfeste
- Der Bürger-Schützen-Verein Budberg von 1979 e.V. veranstaltet alle zwei Jahre ein Volksschützenfest, Abweichungen bedürfen der Zustimmung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Aus Anlass dieses Fest findet ein Königsschießen und ein Kinderkönigsschießen statt.
- Unmittelbar vor dem Königsschießen wird ein Preisschießen durchgeführt.
- Zur/zum Schützenkönig(in) gekürt wird der/diejenige, die/der den Vogel nach Ankündigung des Königsschießens vollständig abgeschossen hat. Sie/er muss das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ferner muss sie/er die Gewähr dafür bieten, den Schützenverein würdig in der Öffentlichkeit zu vertreten und nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sein, die mit der Übernahme der Königswürde verbundenen finanziellen Lasten zu tragen.
- Die gültige Königsordnung gilt als bindend.
§ 17 Doping
- Der Verein erkennt die Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings des Deutschen Sportbundes ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des zuständigen Verbandes.
§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen von der Hauptversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, bestimmten Wohltätigkeitszweck zu und darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 Datenschutz
- Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner aktuellen Fassung findet in allen Bereichen des Vereins Anwendung.
- Alle Organe des Vereins sind zur Einhaltung der Bestimmungen im BDSG verpflichtet.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des BDSG (insbesondere nach §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
- Die geänderte Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch den geschäftsführenden Vorstand nach Beschluss in der Hauptversammlung in Kraft. Die bisherige Satzung in der Fassung von 2001 tritt gleichzeitig außer Kraft.
- Das Vereinsregister ist zu berichtigen.
Rheinberg-Budberg, 02.03.2012
Hans Brouns, Vorsitzender
Achim Lorenz, stellvertretender Vorsitzender